Voraussichtlich ab 27.02.2024 stehen bei der KfW neue Förderprodukte im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – die neue Heizungsförderung zum Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz, GEG) – zur Verfügung. Damit können Anträge für folgende Produkte gestellt werden:
- BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
- BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359)
Damit sind bis zu 70 Prozent Zuschuss und zinsvergünstigte Ergänzungskredite für den Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen erhältlich. Alle Details der Förderung finden Sie in der "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)". Sie wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist auch auf der Website des BMWK www.energiewechsel.de zu finden. Die neuen Förderkonditionen können bereits im Rahmen einer Übergangsregelung genutzt werden.
Voraussichtlich ab 27.02.2024 ist die Antragstellung für selbstgenutzte Einfamilienhäuser möglich. Die Antragstellung für Mehrfamilienhäuser/Wohneigentumsgemeinschaften startet voraussichtlich im Mai 2024, für Vermietende voraussichtlich im August 2024.
Neue BEG Heizungsförderung: Erstellung einer BzA
Ab dem 22.02.2024 kann für die BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt werden. Dies gilt für private Selbstnutzer im Einfamilienhaus. Hierfür ist im Online-Prüftool die neue Förderung "BEG Wohngebäude – Heizungsförderung" auszuwählen. Mehr Informationen finden Sie dazu auf www.kfw.de/prueftool. Hinweise zur Antragstellung finden Sie auf www.kfw.de/heizung.
Die Kreditförderung "BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359)" kann bei der Haus- bzw. Geschäftsbank unter Vorlage einer Zuschusszusage der KfW und/oder eines Zuwendungsbescheids des BAFA für eine Zuschussförderung nach der Förderrichtlinie "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)" beantragt werden.
GEG: Hinweis zur Informationspflicht beim Heizungseinbau
Zum 01.01.2024 ist das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Damit ist der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Jede neu installierte Heizung in einem Neubaugebiet muss mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.
Bestehende Heizungsanlagen können weiterhin betrieben werden. Das gilt auch, wenn sie kaputtgehen und sich noch reparieren lassen. Ist keine Reparatur möglich, kann in Abstimmung mit der kommunalen Wärmeplanung weiterhin auch eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Allerdings muss diese ab 2029 einen steigenden Anteil an Erneuerbaren Energien – wie Biomethan oder Wasserstoff – nutzen. Wichtig: In besonderen Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von den Anforderungen des GEG befreit werden.
Bitte beachten Sie: Seit 01.01.2024 besteht eine Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG, wenn Verbraucherinnen oder Verbraucher eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen wollen, um über Kostenrisiken aufzuklären.
Anträge bei der KfW für KFN, genossenschaftliches Wohnen und Barrierereduzierung werden wieder aufgenommen
Die Antragstellung und Zusagetätigkeit für die Förderung Klimafreundlicher Neubau (KFN), Förderung genossenschaftlichen Wohnen und Barrierereduzierung – Investitionszuschuss wird wieder aufgenommen. Ab dem 20.02.2024 können wieder Anträge in den folgenden Produkten gestellt werden:
Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (298)
Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (299)
Klimafreundlicher Neubau – Kommunen (498/499)
Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)
Bereits eingegangene, aber noch nicht geprüfte Anträge werden wie gewohnt bearbeitet und – vorbehaltlich ausreichender Bundesmittel und Erfüllung der Fördervoraussetzungen – zugesagt.
Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf den jeweiligen Produktseiten der KfW.