Aktuelle wichtige Änderungen in der BEG WG/BEG NWG

Sanieren/Neubau: Anpassungen der Technischen Mindestanforderungen ab 01.01.2023­

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Mit der zweiten Stufe der BEG-Reform treten ab 01.01.2023 angepasste Technische Mindestanforderungen für die Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Kraft.

Die wesentlichen Anpassungen der Technischen Mindestanforderungen betreffen:

Die EE-Klasse wird ab einem EE-Anteil von 65 % erreicht (bisher: 55 %).

In der EE-Klasse ist der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend.


Dabei können zentrale, dezentrale und Mischformen aus zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen zur Anwendung kommen. Für EH/EG Denkmal sowie niedrig beheizte Zonen in Effizienzgebäuden gelten gesonderte Regelungen.

Das anzuwendende Ordnungsrecht wird auf die Novelle des Gebäudeenergiegesetz umgestellt (GEG 2023). Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach GEG in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.

 

Die Energie- und CO²-Einsparberechnung im Neubau beziehen sich auf das ab dem 01.01.2023 geltende GEG-Neubauniveau (zukünftig 55 % vom Referenzgebäude, bislang 75 % vom Referenzgebäude).

Mit Ausnahme des Effizienzhaus Denkmal müssen alle Effizienzhäuser und Effizienzgebäude Niedertemperatur-Ready (NT-ready) sein, d. h. eine Vorlauftemperatur von 55° C im Auslegungsfall und Betrieb nicht überschreiten.

 

Neu installierte Feuerungsanlagen für feste Biomasse dürfen einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ (Staub bei Nennlast) nicht überschreiten.

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