Aktuelle wichtige Änderungen in der BEG EM

Das Wichtigste:

 

Ab dem 21.09.22 haben sich einige Punkte in der BEG-Einzelmaßnahmenförderung (speziell: Heizungsoptimierung) geändert, worüber wir in diesem Newsletter detailliert informieren.Weiterhin informieren wir über Antragszahlen in der BEG zum August 2022, geänderte Infoblätter im Zuge der Aktualisierungen der BEG-Förderung und mehr.


 

Änderung BEG Einzelmaßnahmen

Begrenzung Förderhöchstsumme auf maximal 600.000€ pro Gebäude, damit verringert sich die maximale Summe der förderfähigen Kosten bei allen Gebäuden über 10 WE keine BEG Einzelmaßnahmenförderung für die Heizungsoptimierung bei Bestandsgebäuden mit mehr als 6 Wohneinheiten und ebenfalls keine Förderung der Heizungsoptimierung für NWG über 1.000m² beheizter Fläche    Dokumentation der Rechnungen: Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen enthalten, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.

 

Werden Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen

In Bezug auf die Heizungsoptimierung weisen wir auf die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" hin, die ab dem 1.10.2022 in Kraft tritt:


https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensimimav.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Zusammenfassung: Für Gebäude mit erdgasbetriebenen Wärmeerzeugern ist eine Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung verpflichtend. Der hydraulische Abgleich ist bis zum 30.09.23 für alle WG mit mehr als 10 WE und NWG über 1.000 m² beheizte Fläche verpflichtend durchzuführen, für alle WG mit bis zu 6 WE bis zum 15.09.2024.

Bereits am 1.9. ist die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" in Kraft getreten, die beispielsweise verbietet, private Schwimm- und Badebecken mittels Erdgas zu beheizen.

 

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensikumav.pdf?__blob=publicationFile&v=8

 

Dokumentation der Rechnungen:

Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen enthalten, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen

In Bezug auf die Heizungsoptimierung weisen wir auf die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" hin, die ab dem 01.10.2022 in Kraft tritt:

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensimimav.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Zusammenfassung:

Für Gebäude mit erdgasbetriebenen Wärmeerzeugern ist eine Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung verpflichtend. Der hydraulische Abgleich ist bis zum 30.09.23 für alle WG mit mehr als 10 WE und NWG über 1.000 m² beheizte Fläche verpflichtend durchzuführen, für alle WG mit bis zu 6 WE bis zum 15.09.2024.

 

Bereits am 1.9. ist die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" in Kraft getreten, die beispielsweise verbietet, private Schwimm- und Badebecken mittels Erdgas zu beheizen.

 

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensikumav.pdf?__blob=publicationFile&v=8