
Die Stadt Lorsch hat in einem aktuellen Satzungsentwurf eine Festlegung mit Gültigkeit ab dem 15.07.2022 reingenommen, die die Dämmstärken begrenzen soll bzw. weitere bauliche Anforderungen wie insbesondere das Integrieren der Fallrohre in die Dämmung verlangt:
Entsprechend stellt die Stadt Lorsch auf ihrem Portal ein Antragsformular zur Verfügung, das der Bauherr dazu ausfüllen muss und das uns übermittelt wurde. Kontrollinstanz soll demnach das Ordnungsamt selbst sein …
Unsere Würdigung:
Aus unserer fachlichen Sicht ist diese Satzung nicht vertretbar !
Begründung:
In Dämmungen dürfen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik keine Regenfallrohre eingebaut werden, da sie zum einen die Dämmung schwächen (also auf baudeutsch: Wärmebrücke) und zum anderen nicht mehr revisionierbar sind:
im Falle von Leckagen läuft Wasser hinter bzw. in die Dämmung, so dass durch die Wärmebrücke und eine Leckage mit Folgeschäden wie z. B. Schimmelbefall zu rechnen ist, was durch ein WDVS eigentlich verhindert werden soll: …
Das Thema Nachhaltigkeit geht anders!
Darüber hinaus werden in einem solchen Teilbereich dann die Anforderungswerte für Fördermittel nach dem BEG nicht erreicht werden, so dass hier ggf. eine Förderung nicht möglich ist: Aus unserer Sicht ein Lorscher Schildbürgerstreich
Die Folge:
Schadensbeseitigungskosten enorm, da die Fassade geöffnet, die Leckage gesucht und dann die komplette Fassade neu verputzt werden müsste.
Würde also dieser Anweisung Folge geleistet werden, würde dies einen schweren Mangel nach sich ziehen.
Nach o. g. Satzung soll zur Kontrolle das Ordnungsamt beauftragt werden, jedoch ist davon auszugehen, dass dieses nur die ordnungsamtlichen Einhaltungen, die baufachliche Beurteilung ist hier nicht Gegenstand der Betrachtungen: das Bauamt müsste es aber eigentlich besser wissen, jedoch ist diese Satzungsänderung im Bauausschuss durchlaufen hat und einer fachlichen Prüfung und Beurteilung unterworfen war.
Schließlich sollte eine Kontrollinstanz auch die dafür benötigten Kenntnisse haben, was so nicht gegeben sein dürfte.
Aus der Sicht eines Sachverständigen ist es nicht vertretbar, dass der Kunden derartige Ausführungen in Auftrag geben muss und eine derartige Leistung dann zum Schluss auch noch abgenommen werden soll. Ohnehin müssten qualifizierte Unternehmer hier ihre Bedenken anmelden und die Gewährleistung ablehnen:
ein Vorgang, der bei der Umsetzung von Baumaßnahmen dringend zu vermeiden ist.
Fazit:
Unter den gegebenen Zwängen durch die Stadt Lorsch erscheint es derzeit in fachlicher Hinsicht nicht möglich, WDVS-Systeme an Gebäuden, die den öffentlichen Bereich berühren, qualifiziert abzuwickeln.
Bei Anfragen Lorscher Kunden ist somit zunächst dieser Punkt zu klären, ggf. muss das Sachverständigenbüro dann bedauerlicher Weise eine Auftragsannahme ablehnen.